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Heilmittelrichtlinien
Für die Verordnung von Heilmitteln (Sprachtherapie/Logopädie,
Physiotherapie, Ergotherapie) gelten seit dem 01.07.2004 neue Richtlinien.
Sie gelten ausschließlich für Kassenrezepte, Privatrezepte sind von den Heilmittelrichtlinien
nicht betroffen!
Im folgenden wird ausschließlich Bezug genommen auf die Veränderungen, die den Bereich Sprachtherapie/Logopädie betreffen.
Was sich ändert
Nach den Heilmittelrichtlinien diagnostiziert der Arzt, welche Störung oder Beeinträchtigung vorliegt und versieht die Verordnung (neues Verordnungsmuster 14) mit
- der Art des Heilmittels (Stimm-, Sprech- oder Sprachtherapie)
- der Diagnose und Leitsymptomatik
- ggf. auch mit wesentlichen Befunden
- dem dafür vorgesehenen Indikationsschlüssel
z.B. SP1 bei Sprachentwicklungsstörung oder
SF bei Rhinophonie
- dem Behandlungsziel sowie
- der Anzahl der durchzuführenden Therapien
- der Therapiedauer und
- der Therapiefrequenz pro Woche (nicht mehr nur optional).
Die Stufenfolge beinhaltet jetzt nur noch zwei Arten von Verordnungen, wobei die Anzahl der verordneten Therapieeinheiten je nach Störungsbild/Indikationsschlüssel festgelegt ist:
- die Erstverordnung
mit maximal 10 Therapieeinheiten und
- die Folgeverordnung
mit jeweils 10-20 Therapieeinheiten je nach Störungsbild/Indikationsschlüssel.
Regelfall
Im weiteren Verlauf hat der Arzt die Möglichkeit (wiederum abhängig vom Störungsbild), weitere Folgeverordnungen auszustellen, bis die Gesamtverordnungsmenge im Regelfall erschöpft ist.
Verordnung außerhalb des Regelfalles
Wird die Gesamtverordnungsmenge im Regelfall überschritten, liegt eine Verordnung außerhalb des Regelfalles vor, die vom Arzt begründet und der zuständigen Krankenkasse zur Genehmigung vorgelegt werden muss.
Bei begründungspflichtigen Verordnungen außerhalb des Regelfalles übernehmen die
Krankenkassen bis zum Zugang der Entscheidung die Kosten.
Regressforderungen an den Arzt für bereits durchgeführte
Therapieeinheiten können von den Krankenkassen
nicht geltend gemacht werden.
Sonderregelung:
Stand 20.11.2008
Angaben ohne Gewähr, bitte erkundigen Sie sich auf jeden Fall zuerst bei Ihrer
Krankenkasse!
Die folgenden Krankenkassen haben (bis auf Widerruf) auf die Genehmigung außerhalb des Regelfalles verzichtet:
- VdAK (alle Ersatzkassen) und AEV bundesweit
- alle Primärkassen (RVO-Kassen) in Bayern
- AOK in Baden-Württemberg, Bayern, Thüringen (bis auf
Widerruf), Rheinland-Pfalz, Saarland, Rheinland (bis auf Widerruf),
Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland/Hamburg (seit 01.04.2008), Berlin
(zunächst befristet bis 31.12.2008)
- IKK in Baden-Württemberg, Nordrhein (bis auf Widerruf), Saarland/IKK
Südwest Direkt, Rheinland-Pfalz, Berlin, Brandenburg, Thüringen, Bayern (hier Ausnahme-Regelungen beachten!),
Sachsen, Westfalen
- Knappschaft bundesweit
- BIG Gesundheit (unbefristet)
- Krankenkasse für den Gartenbau in Hessen
- LKK in Schleswig-Holstein und Hamburg, Bayern, NRW
sowie folgende Betriebskrankenkassen:
- BKK 24
- advita BKK
- BKK Aktiv
- BKK Allianz
- BKK Atlas
- Audi BKK
- BKK Barmag-Steinmüller
- Bayer BKK
- BKK BVM
- BKK Continental
- BKK Conzelmann
- Deutsche BKK (vormals Volkswagen BKK und BKK Post)
- BKK Daimler-Chrysler
- BKK Demag Krauss-Maffei
- BKK Energieverbund
- Energie BKK
- BKK EON Ruhrgas
- BKK Essanelle
- BKK Exklusiv
- BKK Firmus
- BKK Ford & Rheinland
- BKK Fortisnova
- BKK FTE
- BKK Gesundheit
- BKK Gildemeister Seidensticker
- BKK für Heilberufe
- BKK HMR
- BKK Hoechst
- Hypo Vereinsbank BKK
- BKK Krups-Zwilling
- BKK MAN & MTU München
- BKK Medicus
- METRO AG Kaufhof BKK
- mhplus BKK
- BKK der MTU Friedrichshafen GmbH
- Neue BKK
- Novitas BKK
- BKK Pfaff
- BKK Pfalz
- BKK Rheinische Kalksteinwerke
- BKK Ruhrgebiet
- sancura BKK
- Securvita BKK
- BKK Siemens (SBK)
- BKK taunus
- Vaillant BKK
- BKK Vereinigte Deutsche Nickelwerke
- BKK Victoria D.A.S
- BKK Vital
- BKK Vor Ort
- BKK Vorwerk & Co KG
Nach 12 Wochen behandlungsfreier Zeit (Therapiepause) tritt automatisch ein neuer Regelfall in Kraft:
Es steht ohne Genehmigungspflicht erneut (auch bei gleicher Indikation/Diagnose) wieder die Gesamtverordnungsmenge im Regelfall zur Verfügung.
Nach wie vor gilt:
- Die Verordnung muss auf dem Verordnungsvordruck »Muster
14« erfolgen.
- Die Therapie muss spätestens 14 Tage nach Ausstellen des Rezeptes
beginnen.
- Die Therapie darf nicht länger als 14 Tage unterbrochen werden.
- Bei verspätetem Behandlungsbeginn oder längerer
Therapieunterbrechung von mehr als 14 Tagen (Krankheit, Urlaub etc.) verliert das Rezept
seine Gültigkeit. Nicht durchgeführte Therapieeinheiten dieser Verordnung
verfallen
ersatzlos.
- Nach Behandlungspausen von mehr als 12 Wochen ist die
Ausstellung einer neuen Erstverordnung als
erneuter Regelfall möglich.
- Insbesondere bei Verordnungen außerhalb des Regelfalles ist der Arzt angehalten, bei Bedarf
weiterführende Diagnoseverfahren zu veranlassen.
Zuordnung von Störungsbildern, Indikationsschlüsseln und
Verordnungsmöglichkeiten
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Indikations-
schlüssel
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Erst-
Verordnung
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Folge-
Verordnung
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Gesamtverord-
nungsmenge
im Regelfall
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Diagnosegruppe: Störungen der Stimme
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organisch bedingte Erkrankungen der Stimme
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ST1
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max. 10
|
max. 10
|
20
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funktionell bedingte Erkrankungen der Stimme
|
ST2
|
max. 10
|
max. 10
|
20
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psychogene Störungen der Stimme/Aphonie
|
ST3
|
max. 5
|
-
|
5
|
|
psychogene Störungen der Stimme/Dysphonie
|
ST4
|
max. 10
|
max. 10
|
20
|
|
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|
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Diagnosegruppe: Störungen der Sprache
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|
Störungen der Sprache vor Abschluss der Sprachentwicklung
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SP1
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max. 10
|
max. 10
|
60
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|
Störungen der auditiven Wahrnehmung
|
SP2
|
max. 10
|
max. 10
|
20
|
|
Störung der Artikulation
|
SP3
|
max. 10
|
max. 10
|
30
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|
Störungen der Sprache bei hochgradiger Schwerhörigkeit oder Taubheit
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SP4
|
max. 10
|
max. 20
|
50
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|
Störungen der Sprache nach Abschluss der Sprachentwicklung Aphasie/Dysphasie
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SP5
|
max. 10
|
max. 20
|
60
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|
Störungen der Sprechmotorik
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SP6
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max. 10
|
max. 20
|
60
|
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|
Diagnosegruppe: Störungen des Redeflusses
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Stottern
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RE1
|
max. 10
|
max. 10
|
50
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Poltern
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RE2
|
max. 10
|
max. 10
|
20
|
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|
Diagnosegruppe: Störungen der Stimm- und Sprechfunktion
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Störungen der Stimm- und Sprechfunktion Rhinophonie
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SF
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max. 10
|
max. 10
|
20
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|
Diagnosegruppe: Störungen des Schluckaktes
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|
krankhafte Störungen des Schluckaktes
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SC1
|
max. 10
|
max. 10
|
60
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Schädigungen im Kopf- und Halsbereich
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SC2
|
max. 10
|
max. 10
|
30
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Zusammenfassung: Uwe Kurz
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